Nein, die Verhinderung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an der Erbringung der Arbeitsleistung ist von der/vom Mitarbeitenden zu verantworten.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, Anrecht auf eine Entschädigung durch die AHV-Ausgleichskasse. Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Entschädigung haben, ist die Kasse jener Person zuständig, die zuerst einen Anspruch geltend macht.
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