Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.
Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. September 2021 befristet.
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