Wenn die Arbeitsverhinderung nicht selbst verschuldet ist, hat der oder die unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmende Anspruch auf KAE, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (s. Link) und nicht eine andere Sozial- oder Privatversicherung (z. B. Krankenversicherung) bereits Leistungen erbringt.
Sind nicht alle Voraussetzungen für KAE erfüllt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (Corona-Erwerbsersatz), wenn die Quarantäne ärztlich oder behördlich verordnet wurde. In diesem Fall kann sich der oder die Arbeitnehmende an eine AHV/IV-Ausgleichskasse wenden (s. Broschüre «Corona – Erwerbesersatzentschädigung»).
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