Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen. Dabei sind die Formulare zur Voranmeldung zur Kurzarbeit einzureichen. Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären.
Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Hauptsitz des Betriebs oder die Betriebsabteilung befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.
Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
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