Nein, diese Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Allerdings haben Selbstständigerwerbende unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall.
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
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