Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung selber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse überweist die Entschädigung anschliessend direkt an die Person. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die die Beiträge erhebt. Angestellte erfahren das von ihrem Arbeitgeber. Bezahlt der Arbeitgeber weiter den Lohn, wird ihm die Entschädigung direkt ausbezahlt. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020. Er endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden (Details s. Link).
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