Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung selber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse überweist die Entschädigung anschliessend direkt an die Person. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die die Beiträge erhebt. Angestellte erfahren das von ihrem Arbeitgeber. Bezahlt der Arbeitgeber weiter den Lohn, wird ihm die Entschädigung direkt ausbezahlt. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020. Er endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden (Details s. Link).
Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnungsregelungen für den Corona-Erwerbsersatz vom 30. Juni auf den 31. Dezember 2021 verlängert. Dies geht einher mit der vom Parlament beschlossenen Verlängerung der Grundlagen im Covid-19-Gesetz. Da für gewisse Kategorien der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur rückwirkend geltend gemacht werden kann, können Gesuche für den Leistungsbezug bis zum 31. März 2022 eingereicht werden.
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