Solange keine offizielle behördliche Anweisung vorliegt, handelt es sich in diesem Falle um eine unbegründete Arbeitsverweigerung. Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, bei anhaltender Verweigerung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, kann dies auch als Aufgabe der Arbeitsstelle gewertet werden. In diesen beiden Fällen hat der Arbeitgeber eventuell sogar Anspruch auf eine Entschädigung (es kann beispielsweise ein Viertel des Monatslohns zurückbehalten werden).
Falls die Verweigerung begründet ist (der Arbeitgeber hält Hygienevorschriften nicht ein, er trifft keine Massnahmen zum Schutz des Personals), darf die Arbeit verweigert werden. Dabei besteht Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
Weitere Informationen:
- Pandemieplan - Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
- Merkblatt für Arbeitgeber - Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- FAQ – Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während der COVID-19 Pandemie