Grundsätzlich ja, unter zwei Voraussetzungen:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.
a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
Die Rechtsform des Arbeitgebers (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung etc.) spielt für die Beanspruchung von Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich keine Rolle. Auch gemeinnützige Vereine können beispielsweise Kurzarbeitsentschädigung geltend machen, sofern die betroffenen Mitarbeitenden bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) beitragspflichtig sind.
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