Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauffolgenden Monat (Beispiel: ein Unternehmen, das für März Kurzarbeit bewilligt erhalten hat, reicht anfangs April die Abrechnung ein und erhält anschliessend die Auszahlung der KAE für den März).
Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen. Falls ein Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen die Lohnzahlung nicht gewährleisten kann, kann es per Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" bei der Arbeitslosenkasse Vorschüsse beantragen.
Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die Kantonale Amtsstelle (KAST) jenes Kantons, in dem sich der Hauptsitz des Betriebs oder die Betriebsabteilung befindet. Die KAST kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen betreffend Formulare, Voranmeldung und Betriebsabteilungen beantworten. Für spezifische Fragen zu den Leistungen und Berechnungen ist die entsprechende Arbeitslosenkasse zuständig.
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