Die Höchstbezugsdauer von KAE von 24 Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren war bisher bis zum 28. Februar 2022 befristet und wird nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert. So können sämtliche Betriebe ohne Anspruchslücke weiterhin KAE geltend machen. Dies stellt sicher, dass auch Betriebe, die erst später Kurzarbeit eingeführt haben, nicht benachteiligt sind. Am 1. Juli 2022 tritt für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft.
Infolge der angespannten epidemiologischen Lage und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen wird die Karenzzeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. März 2022 für alle Betriebe aufgehoben.
Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit wurde bis Ende August 2021 beibehalten. Seit 1. September 2021 müssen Voranmeldungen für Kurzarbeit wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden (s. eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung).
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