Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung per 1. September 2020 von 12 auf 18 Monate verlängert.
Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben.
Voranmeldefrist: Die Einführung von Kurzarbeit ist 10 Tage zum Voraus vom Arbeitgeber bei der kantonalen Amtsstelle anzumelden. Verspätete Anmeldungen führen zu einer Verschiebung des Beginns der Ausrichtung der KAE. Wenn behördliche Massnahmen kurzfristig verhängt werden, und die Betriebe daher nicht in der Lage sind, die Kurzarbeit 10 Tage im Voraus anzumelden, kann die Voranmeldefrist verkürzt oder ganz darauf verzichtet werden (s. FAQ).
Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wurde in der aktuellen Situation von 3 auf 6 Monate verlängert. Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen.
Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben.
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