Ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, weil ihn eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung seiner Kinder trifft (Art. 276 ZGB), muss ihm der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn gestützt auf Art. 324a OR weiter entrichten. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, Anrecht auf eine Entschädigung durch die AHV-Ausgleichskasse. Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Entschädigung haben, ist die Kasse jener Person zuständig, die zuerst einen Anspruch geltend macht.
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