Gemäss dem am 25. September 2020 vom Parlament verabschiedeten Covid-19-Gesetz kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
Das Parlament hat sich am 18. Dezember zudem auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können unter Umständen Corona-Erwerbsersatz beziehen.
GastroSuisse hat wichtige branchenspezifische Informationen erarbeitet. Diese beantworten aktuelle Fragen und geben Handlungsempfehlungen zum Schutz von Mitarbeitenden und Gästen.
Weitere Informationen:
- Coronavirus: Massnahmen und Verordnungen
- Kontakte und Informationen der kantonalen Behörden
- Branchenschutzkonzept GastroSuisse
- Schutzkonzepte - EasyGov
- Übersicht Merkblätter GastroSuisse