Gemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Die mit Epidemien verbundenen Risiken erfordern besondere Massnahmen. Das BAG und das SECO haben diesbezüglich Informationen verbreitet (vgl. Merkblatt Gesundheitsschutz COVID 19).
Es ist Sache des Arbeitgebers zu definieren, wie diese Massnahmen im spezifischen Kontext seiner Tätigkeit angewendet werden können. Dies kann eine Neuorganisation seiner Arbeitsweise bedeuten. Wenn es objektiv unmöglich ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen, muss die Tätigkeit ganz oder teilweise unterbrochen werden. Dieser Entscheid ist Sache des Arbeitgebers und muss nicht vom kantonalen Arbeitsinspektorat bestätigt werden. Letzteres kann jedoch im Zweifelsfall konsultiert werden.
Wenn einige oder alle Mitarbeiter aus diesem Grund ihre Tätigkeit nicht mehr fortsetzen können und es keine alternative Lösung innerhalb des Unternehmens gibt, kann ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt werden. Diesem Antrag muss eine genaue Begründung beigefügt werden, die die objektive Unmöglichkeit betrifft, die erforderlichen Präventivmassnahmen zu ergreifen. Wir empfehlen den Unternehmen, sich bei der Formulierung dieser Motivation auf die Checkliste zu beziehen.
Weitere Informationen: