Unter den gegenwärtigen Umständen ist das Risiko eines Zahlungsrückstands bei Mietzinsen für Wohn- und Geschäftsräume und infolgedessen dasjenige der Androhung sowie des Aussprechens einer Kündigung stark erhöht. Um den Druck zu reduzieren, verlängert der Bundesrat die Frist von Artikel 257d Absatz 1 OR bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage, sofern die Mieterinnen und Mieter aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten. Die Fristverlängerung gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Parallel dazu verlängert er die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse gemäss Artikel 282 Absatz 1 OR für Pächterinnen und Pächter von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen.
Im Juni 2020 haben der National- und Ständerat den Bundesrat damit beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit Betreiber von Restaurants und weiteren vom Bundesrat geschlossenen Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung (in der Fassung vom 19. März 2020) ihrem Vermieter nur 40% der Miete schulden während der Zeit, in welcher sie aufgrund der behördlichen Massnahmen geschlossen bleiben mussten (s. Motion 20.3451 bzw. 20.3460). Der Bundesrat wird nun den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.
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