Ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, weil ihn eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung seiner Kinder trifft (Art. 276 ZGB), muss ihm der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn gestützt auf Art. 324a OR weiter entrichten. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern.
Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anrecht auf Entschädigung.
Weitere Informationen:
- Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus
- Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
- Babysitter-Vermittlung | Schweizerisches Rotes Kreuz
- FAQ – Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während der COVID-19 Pandemie