Hinweis: Die Frist zur Beantragung von COVID-19-Krediten ist per 31.07.2020 abgelaufen. Die Frist zur Beantragung von Unterstützungshilfen für Start-ups ist per 31.08.2020 abgelaufen.
Ja, diese Einschränkungen sind in der Verordnung des Bundesrates (Art. 6) geregelt und werden in den Erläuterungen im Detail ausgeführt. Gemäss Absatz 3 sind während der Dauer der Solidarbürgschaft folgende Vorgänge unzulässig:
Nach Buchstabe a betrifft dies – ab Auszahlung eines nach dieser Verordnung verbürgten Kredits und bis zu dessen vollständiger Rückführung – die Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Rückerstattungen von Kapitaleinlagen. Werden aufgrund von angespannten Liquiditätsverhältnissen Überbrückungskredite in Anspruch genommen, kann es aus aktienrechtlicher Sicht sogar geboten sein, bereits vor der Auszahlung eines verbürgten Kredits beschlossene Dividendenausschüttungen bzw. die Gutschrift von Dividenden zu widerrufen oder mindestens die Fälligkeit aufzuschieben.
Buchstabe b verbietet die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen. Einlagen des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin auf ihren Bankkonti im Rahmen üblicher Liquiditätsreserven bleiben zulässig. In Bezug auf bestehende Bankkredite soll insbesondere vermieden werden, dass mit den nach dieser Verordnung gewährten Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen für bestehende Bankkredite geleistet werden. Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite sind zulässig; in diesem eingeschränkten Rahmen gelten Bankkredite nicht als Privatdarlehen. Die Rückzahlung von Darlehen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Bank, das bestand, bevor die Kreditvereinbarung oder Kreditvertrag nach dieser Verordnung abgeschlossen wurde, können hiervon ebenfalls erfasst und damit zulässig sein. Vorausgesetzt ist auch hier jedenfalls die zweckkonforme Verwendung der Kreditmittel; ausserordentliche Kündigungen oder Rückzahlung zwecks Umschuldung bestehender Kredite erfüllen diese Voraussetzung beispielsweise nicht.
Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank oder der PostFinance AG, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt.
Als Darlehen ausgestaltete Einlagen in Cash Pools der Kreditnehmerin sind nach der Gewährung eines verbürgten Kredits unzulässig, da diese typischerweise aus Überschussliquidität erfolgen. Dies kollidiert mit dem angestrebten Zweck der Verordnung, im Falle von angespannten Liquiditätsverhältnissen Überbrückungskredite zu ermöglichen.
Die Gewährung von Aktivdarlehen und die Rückzahlung von Darlehen an andere Schweizer Gruppengesellschaften, insbesondere Muttergesellschaften, sind zulässig, soweit diese ausschliesslich dazu dienen und notwendig sind, dass diese andere Schweizer Gruppengesellschaft ihren vorbestehenden Zinszahlungspflichten und, ab dem 1.1.2021, ihren vorbestehenden ordentlichen Amortisationspflichten nachkommen kann.
Buchstabe c hält fest, dass ein Gruppendarlehen nicht mit einem nach dieser Verordnung verbürgten Kredit abgelöst werden darf. In jedem Fall darf ein Cash Pool Arrangement nicht dazu führen, dass die Kreditnehmerin, die Mittel nach dieser Verordnung erhalten hat, über diese Mittel nicht mehr eigenständig verfügen kann. In Anlehnung an Buchstabe b bleiben hingegen Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen oder ordentliche Amortisationen innerhalb einer Gruppenstruktur (z.B. von einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft). Rückzahlungen von Cash Pool Einlagen durch die Kreditnehmerin sind in Anlehnung an die obigen Ausführungen in eingeschränktem Masse zulässig, wenn sie auf bestehenden sowie ordentlichen, vertraglichen Verpflichtungen beruhen und fällig sind.
Buchstabe d: Die mittels dieser Verordnung besicherten Kredite dienen ausschliesslich der Liquiditätssicherung des Schweizer Gesuchstellers oder der Schweizer Gesuchstellerin. Jegliche Weiterleitung der verbürgten Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin irgendwie verbundene Person im Ausland – z.B. im Rahmen eines Cash-Poolings – ist unzulässig. In Anlehnung an Buchstabe b und c bleiben hingegen Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen und ordentliche Zahlungen für Lieferungen und Leistungen.
Die Bestimmungen nach Absatz 3 dienen gesamthaft dazu, eine Zweckentfremdung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Kredite zu verhindern. Insbesondere sollen keine Mittel abfliessen oder Sicherheiten für bestehende oder neue Finanzverbindlichkeiten gewährt werden, wenn damit nicht zwingende Bedürfnisse zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin gedeckt werden. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat alle geeigneten Massnahmen (das schliesst z.B. auch Verhandlungen mit Vertragspartnern oder den Aufschub bestimmter Projekte mit ein) zu treffen, damit ein nicht betriebsnotwendiger Abfluss von Liquidität verhindert werden kann. Verträge mit gruppeninternen Dienstleistungsgesellschaften und Dritten sollen zudem nicht (zulasten der Solidarbürgin) abgeändert werden. Allenfalls kann es notwendig sein, gruppeninterne Verträge und Finanzierungsstrukturen an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen.
Diese Einschränkungen gelten auch für Unternehmen mit Holdingstruktur.
Sobald sich ein Unternehmen erholt hat und wieder Wachstumspläne finanzieren oder Kapital ausschütten will, kann es den verbürgten COVID-19 Kredit zurückzahlen und sich über Gewinne, «normale» Bankkredite oder den Kapitalmarkt finanzieren.
Weitere Informationen:
- FAQ COVID19 Überbrückungshilfe
- Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (PDF)
- Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (PDF)