Hinweis: Die Frist zur Beantragung von COVID-19-Krediten ist per 31.07.2020 abgelaufen. Die Frist zur Beantragung von Unterstützungshilfen für Start-ups ist per 31.08.2020 abgelaufen.
Gemäss COVID-Solidarbürgschaftsverordnung fünf Jahre, in Härtefällen ist eine Verlängerung auf sieben Jahre möglich.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 allerdings die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft eröffnet. Dieses soll die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht überführen. Das neue Gesetz regelt alle wichtigen Aspekte während der Laufzeit der Kredite (s. Medienmitteilung).
Zudem enthält es Instrumente für die Missbrauchsbekämpfung und die Behandlung von Härtefällen: So soll die vorgesehene Amortisationsfrist von fünf Jahren nicht nur um zwei Jahre, sondern um fünf Jahre auf insgesamt maximal zehn Jahre verlängert werden können. Ebenso wird der verbürgte Kredit bis 500'000 Franken neu während der ganzen Laufzeit nicht als Fremdkapital betrachtet, um eine Überschuldung nach Obligationenrecht zu vermeiden. Zudem erhalten die Bürgschaftsorganisationen verschiedene Instrumente, um Härtefälle im Einzelfall zu vermeiden (vor allem Rangrücktritt und Mitwirkung bei Sanierungen).
Der Bundesrat will hingegen auf einen generellen Schuldenerlass für ganze Wirtschaftssektoren oder Branchen verzichten. Eine solche Lösung wäre unfair, weil sie nur Unternehmungen zu Gute käme, die einen Überbrückungskredit beantragt haben.
Website des EFD mit den wichtigsten Antworten zur COVID19 Überbrückungshilfe:
Informationen des SECO zum Massnahmenpaket des Bundesrats: