Eine Zwischenbeschäftigung, z. B. in der Landwirtschaft, ist grundsätzlich möglich und aus Sicht der Arbeitslosenkasse sogar erwünscht.
Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte.
Um die Auszahlungsverfahren der KAE während der ausserordentlichen Lage zu vereinfachen, hat der Bundesrat zudem beschlossen, dass Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit bis am 30. September 2021 nicht mehr an die KAE angerechnet werden. Für Arbeitnehmende wird mit dieser Anpassung ein finanzieller Anreiz geschaffen, in Bereichen, die im Moment einen hohen Bedarf an Personal haben, eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen.
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