Gemäss dem am 25. September 2020 vom Parlament verabschiedeten Covid-19-Gesetz können Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, finanziell unterstützt werden.
Die Eidgenössischen Räte haben in der Frühjahrssession 2021 das Covid-19-Gesetz und das darin enthaltene Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 an die aktuelle Lage angepasst. Daher hat der Bundesrat nach Konsultation der Kantone am 31. März 2021 folgende Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung beschlossen:
- Finanzierung und Zuständigkeit: Die Kantone bleiben für den Vollzug zuständig. Der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand, ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig; er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus. Damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden, übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge. Für die Berechnung der Beiträge des Bundes wird der Umsatzausfall mit einer abgestuften Fixkostenpauschale multipliziert. Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Umsatz tragen die Kantone 30 Prozent der Beiträge; der Kanton entscheidet über die Bemessung und die Art der Hilfen. Die Bemessung soll sich dabei an den ungedeckten Fixkosten orientieren.
- Gründungszeitpunkt: Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, um einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können. Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum.
- Dividendenverbot: Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen. Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert und gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden.
- Höchstgrenzen: Die Höchstgrenzen für A-Fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 Prozent eines Jahresumsatzes. Das absolute Maximum wird aber für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Million und für grosse auf 5 Millionen erhöht (bisher 750'000 Fr.), um auch grössere Unternehmen besser unterstützen zu können. Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, höchstens aber 10 Millionen angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung einbringen (40% der zusätzlichen Hilfe). Beispiel: Mit 1 Million Franken an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze so von 5 um 2,5 auf 7,5 Millionen Franken erhöht werden.
- Gewinnbeteiligung: Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern, aber nicht zu Unternehmensgewinnen respektive Überentschädigungen führen. Grössere Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen, die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.
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