Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet. Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen. Sie können Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, mit Beiträgen unterstützen. Der Bund übernimmt wie bisher 70 bis 100 Prozent der Beiträge. Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen maximal für das erste Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung. Mehr Informationen finden Sie in der Medienmitteilung.
Umsatzrückgänge für die Jahre 2020 und 2021 können über die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20) abgedeckt werden. Es ist den Kantonen überlassen, ihre neuen Härtefallregeln gemäss bisheriger Verordnung rückwirkend auch auf das Jahr 2021 anzuwenden. Um den Kantonen die Abrechnung gegenüber dem Bund zu erleichtern, wird in der bisherigen Verordnung die Frist zur Einreichung von Unternehmensgesuchen bis Ende Juni 2022 verlängert.
Weitere Informationen:
- Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22 – Stand 11. März 2022)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20 – Stand 11. März 2022)