Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)
Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20)
Die Hilfen über die HFMV 22 und die HFMV 20 können kumuliert werden.
Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)
Die Covid-19-Härtefallveordnung 2022 sieht Folgendes vor (Zeitraum Januar bis Juni 2022):
Der Beitrag deckt höchstens ungedeckte Kosten des Unternehmens in den Monaten Januar bis Juni 2022.
Nicht rückzahlbare Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken
- Der Beitrag beträgt höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 450'000 Franken.
Nicht rückzahlbare Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken
- Der Beitrag beträgt höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 1,2 Mio. Franken, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat. Bestätigt ein Unternehmen dies nicht, erhält es keinen Beitrag.
Mögliche Erhöhung der Beiträge
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken können die Höchstgrenzen wie folgt erhöht werden:
- auf höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 2,4 Mio. Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung von Selbsthilfemassnahmen belegt, dass es seit dem 1. Juli 2021 neues liquides Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 1,2 Mio. Franken übersteigenden Betrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht hat.
- auf höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 10 Mio. Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung nach Art. 3 Abs. 3 erster Satz HFMV 22 belegt, dass sein gesamter Umsatz im ersten Halbjahr 2022 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der ersten Halbjahre 2018 und 2019 um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist.
Nicht rückzahlbare Beiträge für Schausteller
- Der Beitrag für Schausteller i.S.v. Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden, die über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden verfügen oder die im Jahr 2021 über eine solche verfügt haben, beträgt höchstens 18 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 2,4 Mio. Franken.
Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20)
Die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sieht Folgendes vor (Zeitraum bis Dezember 2021):
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
- Darlehen, Bürgschaften oder Garantien sind auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen beschränkt. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
- Die nicht rückzahlbaren Beiträge sind auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 1 Million Franken pro Unternehmen beschränkt. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
- Wenn sowohl Darlehen, Bürgschaften oder Garantien als auch nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden, so ist die Gesamtsumme auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 11 Millionen Franken pro Unternehmen beschränkt.
- Die Kantone können mit eigenen Mitteln (ohne Bundesmittel) über diese Höchstbeträge hinausgehen.
Mögliche Erhöhung der Beiträge
- Für Unternehmen welche 2020 oder innerhalb von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von über 70 Prozent verzeichnen, können die nichtrückzahlbaren Beiträge auf maximal 30 Prozent des Jahresumsatzes und höchstens 1.5 Millionen erhöht werden.
- Wenn sowohl Darlehen, Bürgschaften oder Garantien als auch nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden, so ist die Gesamtsumme für diese Unternehmen auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 11.5 Millionen Franken pro Unternehmen beschränkt.
- Die Kantone dürfen beim Einsatz der Zusatzbeiträge des Bundes von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen. Grösseren Spielraum haben sie insbesondere bei der Festlegung der Obergrenzen und der Bemessung der Hilfen.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
- Darlehen, Bürgschaften oder Garantien sind auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen beschränkt. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
- Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 5 Millionen Franken pro Unternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
- Wenn sowohl Darlehen, Bürgschaften oder Garantien als auch nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden, so ist die Gesamtsumme auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 15 Millionen Franken pro Unternehmen beschränkt.
Mögliche Erhöhung der Beiträge
- Für Unternehmen welche 2020 oder innerhalb von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von über 70 Prozent verzeichnen oder Unternehmen, in welche seit 1. März 2020 neues liquiditätswirksames Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 5 Millionen übersteigenden Beitrags in Form von Bareinlagen eingebracht wurde, können die nichtrückzahlbaren Beiträge auf maximal 30 Prozent des Jahresumsatzes und höchstens 10 Millionen erhöht werden.
- Wenn sowohl Darlehen, Bürgschaften oder Garantien als auch nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden, so ist die Gesamtsumme für diese Unternehmen auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 15 Millionen Franken pro Unternehmen beschränkt.
- Die Kantone dürfen beim Einsatz der Zusatzbeiträge des Bundes von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen. Grösseren Spielraum haben sie insbesondere bei der Festlegung der Obergrenzen und der Bemessung der Hilfen.
Weitere Informationen:
- https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle
- Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22 – Stand 11. März 2022)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20 – Stand 11. März 2022)
- Medienmitteilung vom 25. November 2020
- Medienmitteilung vom 13. Januar 2021
- Medienmitteilung vom 17. Februar 2021
- Medienmitteilung vom 31. März 2021
- Medienmitteilung vom 18. Juni 2021
- Medienmitteilung vom 2. Februar 2022