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Unternehmen müssen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung gewisse Bedingungen erfüllen, um Härtefallhilfe beantragen zu können. Die Kantone haben die Kompetenz, weitere Einschränkungen zu bestimmen.
Ein Unternehmen belegt entweder,
- dass sein Jahresumsatz 2020 oder der Umsatz innerhalb von 12 Monaten im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019 liegt.
- Für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.
- oder, dass es aufgrund behördlicher Massnahmen zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen musste (Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung).
Zudem muss ein Unternehmen folgende weiteren Bedingungen erfüllen:
- Das Unternehmen muss vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein.
- Es muss sich um eine Einzelunternehmung, eine Personengesellschaft, oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz handeln.
- Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer verfügen.
- Das Unternehmen muss im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50’000 Franken erzielt haben.
- Die Lohnkosten des Unternehmens müssen überwiegend in der Schweiz anfallen.
- Das Unternehmen muss belegen, dass es profitabel oder überlebensfähig ist. Dies bedeutet, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs weder in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet, noch sich am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.
- Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton belegen, dass es die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat.
Als nötige Selbsthilfemassnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis gelten beispielsweise der Verzicht auf Dividenden, Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktionärsdarlehen und dergleichen seit dem Ausbruch von Covid-19, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden. Diese Anspruchsvoraussetzung gilt nicht für behördlich geschlossene Unternehmen. - Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren. Diese Anspruchsvoraussetzung gilt nicht für behördlich geschlossene Unternehmen.
- Unternehmen mit Anspruch auf branchenspezifische Finanzhilfen des Bundes aus den Bereichen Sport, Kultur oder öffentlicher Verkehr haben keinen Anspruch auf Unterstützung durch die Massnahmen für Härtefälle. Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatz oder Covid-19-Kredite zählen nicht als branchenspezifische Finanzhilfe. Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.
- Für Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind, leistet der Bund grundsätzlich keine Unterstützung.
- Das Unternehmen muss sich verpflichten, während dem Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden keine Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszubezahlen, keine Kapitaleinlagen zurückzuerstatten sowie keine Darlehen an die Eigentümer zu vergeben.
- Das Unternehmen muss sich dazu verpflichten, die erhaltenen Mittel nicht ins Ausland zu übertragen. Das Bezahlen von vorbestehenden ordentlichen Zinsen und Amortisationen innerhalb einer Gruppenstruktur ist zulässig.
Weitere Informationen:
- https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle
- Übersicht zu den kantonalen Härtefallprogrammen (VDK)
- COVID-19-Härtefallverordnung
- COVID-19-Härtefallverordnung: Änderungen vom 18. Dezember 2020
- COVID-19-Härtefallverordnung: Änderungen vom 13. Januar 2021
- COVID-19-Härtefallverordnung: Änderungen vom 31. März 2021
- Erläuterungen zur COVID-19-Härtefallverordnung
- Medienmitteilung vom 25. November 2020
- Medienmitteilung vom 11. Dezember 2020
- Medienmitteilung vom 18. Dezember 2020
- Medienmitteilung vom 13. Januar 2021
- Medienmitteilung vom 31. März 2021