Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten (s. Medienmitteilung sowie Grafik). Die wichtigsten Punkte:
- Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle.
- Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
- Geschlossene Unternehmen müssen weniger Nachweise erbringen als «normale» Härtefälle.
Zusammengefasst gelten ab sofort folgende Bedingungen:
Das Unternehmen muss vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein.
Es muss sich um eine Einzelunternehmung, eine Personengesellschaft, oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz handeln.
Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer verfügen.
Das Unternehmen muss im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50’000 Franken erzielt haben.
(Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später auf oder wurde es 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2019 oder 2018 überlang, so gilt als durchschnittlicher Umsatz nach Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielte wurde, berechnet auf 12 Monate.)
Die Lohnkosten des Unternehmens müssen überwiegend in der Schweiz anfallen.
Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten automatisch als Härtefälle.
Ein Härtefall liegt ausserdem vor, wenn der Jahresumsatz 2020, in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, unter 60 Prozent des Durchschnitts der Jahre 2018 und 2019 liegt. Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
(Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt als durchschnittlicher Umsatz nach Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielte wurde, berechnet auf 12 Monate.)
(Da im Jahr 2020 für viele Unternehmen ein Teil der entgangenen Erträge über Kurzarbeitsentschädigungen oder Covid-Erwerbsersatz kompensiert wurde, wäre es sachlich gerechtfertigt, dass für die Kalkulation des gemäss Verordnung relevanten Umsatzes 2020 Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz zum Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen dazugerechnet werden. Die Bundesratsverordnung überlässt eine entsprechende Anpassung der Umsatzdefinition den Kantonen.)
Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren.
(Dies bedeutet, dass die Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs weder in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet, noch zwischen Januar 2019 und dem 31. März 2020 überschuldet waren.)
Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton belegen, dass es die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat.
(Als nötige Selbsthilfemassnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis gelten beispielsweise der Verzicht auf Dividenden, Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktionärsdarlehen und dergleichen seit dem Ausbruch von Covid-19, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden.)
Unternehmen mit Anspruch auf branchenspezifische Finanzhilfen des Bundes aus den Bereichen Sport, Kultur oder öffentlicher Verkehr haben keinen Anspruch auf Unterstützung durch die Massnahmen für Härtefälle. Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatz oder Covid-19-Kredite zählen nicht als branchenspezifische Finanzhilfe. Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.
(Bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung stellen die Kantone auf das Wesentlichkeits-prinzip ab: Unternehmen, die ihren Umsatz nur zu einem unwesentlichen Teil in einem subventionsberechtigten Geschäftszweig erzielen (z.B. ein Hotel, das auch kleine Kulturdarbietungen organisiert), sollen nicht a priori von der Härtefallregelung ausgeschlossen werden.)
Für Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12000 Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind, leistet der Bund grundsätzlich keine Unterstützung.
Das Unternehmen muss sich verpflichten, während der Laufzeit von Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, sowie während 3 Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Betrages keine Dividenden oder Tantiemen auszubezahlen, keine Kapitaleinlagen zurückzuerstatten sowie keine Darlehen an die Eigentümer zu vergeben.
Das Unternehmen muss sich dazu verpflichten, die erhaltenen Mittel nicht ins Ausland zu übertragen. Das Bezahlen von vorbestehenden ordentlichen Zinsen und Amortisationen innerhalt einer Gruppenstruktur ist zulässig.
Die Kantone können zusätzliche Anforderungen stellen.
Weitere Informationen:
- https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle
- Grafik Anpassung Härtefallverordnung
- Übersicht zu den kantonalen Härtefallprogrammen (VDK)
- COVID-19-Härtefallverordnung
- COVID-19-Härtefallverordnung: Änderung vom 18. Dezember 2020
- COVID-19-Härtefallverordnung: Änderungen vom 13. Januar 2021
- Erläuterungen zur COVID-19-Härtefallverordnung
- Medienmitteilung vom 25. November 2020
- Medienmitteilung vom 11. Dezember 2020
- Medienmitteilung vom 18. Dezember 2020
- Medienmitteilung vom 13. Januar 2021