Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)
Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20)
Damit die Kantone ihre Härtefallhilfe mit dem Bund abrechnen können, müssen Unternehmen, die Härtefallhilfe erhalten gewisse Bedingungen erfüllen. Die Kantone haben die Kompetenz, weitere Einschränkungen festzulegen.
Anforderungen Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)
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- Es gelten die Anforderungen der Härtefallverordnung 2020.
- Zusätzlich zu erfüllende Bedingungen:
- Das Unternehmen hat bestätigt, dass ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten entstanden sind.
- Das Unternehmen belegt, dass es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet
- Das Unternehmen belegt, dass es sich nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet, es sei denn, eine vereinbarte Zahlungsplanung liegt vor
- Zusätzliche Bedingung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken:
- Das Unternehmen bestätigt, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.
Um die Unterstützungsbeiträge zu erhöhen, müssen Unternehmen zusätzliche Auflagen erfüllen.
Anforderungen Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20)
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Ein Unternehmen belegt entweder,
- dass sein Jahresumsatz 2020 oder der Umsatz innerhalb von 12 Monaten im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019 liegt.
Für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate. - oder, dass es aufgrund behördlicher Massnahmen zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen musste (Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung)
Zudem muss ein Unternehmen folgende weiteren Bedingungen erfüllen:
- Das Unternehmen muss vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein.
- Es muss sich um eine Einzelunternehmung, eine Personengesellschaft, oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz handeln.
- Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer verfügen.
- Das Unternehmen muss im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50’000 Franken erzielt haben.
- Die Lohnkosten des Unternehmens müssen überwiegend in der Schweiz anfallen
- Das Unternehmen muss belegen, dass es profitabel oder überlebensfähig Dies bedeutet, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs weder in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet, noch sich am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.
- Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton belegen, dass es die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat.
Als nötige Selbsthilfemassnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis gelten beispielsweise der Verzicht auf Dividenden, Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktionärsdarlehen und dergleichen seit dem Ausbruch von Covid-19, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden. Diese Anspruchsvoraussetzung gilt nicht für behördlich geschlossene Unternehmen. - Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren. Diese Anspruchsvoraussetzung gilt nicht für behördlich geschlossene Unternehmen.
- Unternehmen mit Anspruch auf branchenspezifische Finanzhilfen des Bundes aus den Bereichen Sport, Kultur oder öffentlicher Verkehr können einen Antrag auf zusätzliche Unterstützung durch die Massnahmen für Härtefälle stellen, sofern die branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe geringer ausgefallen ist als eine Härtefallhilfe nach bisherigem Recht ausfallen würde. Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatz oder Covid-19-Kredite zählen nicht als branchenspezifische Finanzhilfe. Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.
- Für Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12’000 Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind, leistet der Bund grundsätzlich keine Unterstützung.
- Das Unternehmen muss sich verpflichten, während dem Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszubezahlen, keine Kapitaleinlagen zurückzuerstatten sowie keine Darlehen an die Eigentümer zu vergeben.
Gemäss Bundesrecht dürfen Kantone noch bis Ende Juni 2022 Gesuche, die sich auf den Zeitraum 2020 und 2021 beziehen, entgegennehmen und mit dem Bund abrechnen.
Weitere Informationen:
- Informationen rund um die Härtefallmassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
- Übersicht zu den kantonalen Härtefallprogrammen (VDK)
- Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22 – Stand 11. März 2022)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20 – Stand 11. März 2022)
- Medienmitteilung vom 25. November 2020
- Medienmitteilung vom 11. Dezember 2020
- Medienmitteilung vom 18. Dezember 2020
- Medienmitteilung vom 13. Januar 2021
- Medienmitteilung vom 31. März 2021
- Medienmitteilung vom 18. Juni 2021
- Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021
- Medienmitteilung vom 2. Februar 2022